# Schulverwaltung für freie Schulen in Brandenburg

Quelle: https://www.alma.schule/schulverwaltung/brandenburg · Recherchestand: 2026-10-19

| Thema | Stand Schuljahr 2026/27 |
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| Landessoftware | weBBschule, Eigenentwicklung des Bildungsministeriums, für die Schulen des Landes kostenfrei und auch für öffentliche Schulen nur ein Angebot. Ob Ersatzschulen sie nutzen dürfen, ist nicht belegt; die Softwarewahl ist frei, Pflicht sind die Lieferung an ZENSOS und die Teilnahme an der Zentralen Schülerdatei. |
| Meldeweg | Schuldatenerhebung über das Webverfahren ZENSOS als Individualdaten: Import der Dateien SPnnnnnn.TXT (Schülerindividualdaten), KL… (Klassen), SK… (Kurse), DS… (Schuldaten), FL… (Lehrkräfte freier Schulen), LU… (Unterrichtseinsatz) und LA… (Ermäßigungen) oder manuelle Erfassung. Satzbeschreibung und Schlüsselverzeichnis (Teil C) sowie die Besonderheiten für freie Schulen (Teil D) liegen nur hinter dem persönlichen Schulportal-Login. |
| Stichtag 2026/27 | 07.09.2026; Erfassung bis 17.09.2026. |
| Finanzhilfe | Der Betriebskostenzuschuss beruht auf den Zahlen der Schuldatenerhebung (erste und zweite Berechnung), endgültig auf Monatsdurchschnitten; Fristen sind der 30.04., 15.11. und 31.03. (ESZV). Klassenlisten sind fünf Jahre prüffähig aufzubewahren. |
| Merkmale | Erhoben werden das volle Geburtsdatum, Geburtsland und Zuzugsjahr (vierstellig) bei nicht in Deutschland Geborenen sowie ein Status (Deutscher, Ausländer, Asylbewerber, Flüchtling/Asylberechtigter) mit genau einer ausländischen Staatsangehörigkeit; Doppelstaater mit deutscher Staatsangehörigkeit zählen nicht als Ausländer. Dazu „Nichtdeutsche Verkehrssprache in der Familie“ (Schlüssel 22), Jahr der Ersteinschulung (unbekannt = 9999) und Befreiung vom LER-Unterricht. Religion wird nicht erhoben. |
| Altersgemischte Gruppen | Für Montessori-Schulen gibt es die Klassenart „jahrgangsübergreifend“ bzw. FLEX, für fächerübergreifenden Unterricht an freien Schulen das Fach „XX“. |
| Lehrkräfte | Aufnahme, Beendigung und Unterrichtseinsatz von Lehrkräften sind dem Schulamt unverzüglich anzuzeigen (§ 121 Abs. 4 BbgSchulG). |
| Besonderheit | Ersatzschulen müssen an der Zentralen Schülerdatei mit landeseindeutiger Schülernummer teilnehmen (§ 65a BbgSchulG). |

## Quellen

- [Metadaten Schuldatenerhebung 2025, Amt für Statistik Berlin-Brandenburg](https://download.statistik-berlin-brandenburg.de/dbea59d649e1ffb2/baaf8b6eb2e9/MD_21111_2025.pdf)
- [Schuldatenerhebung im Schulportal Brandenburg](https://schulportal.brandenburg.de/service/schuldatenerhebung)
- [weBBschule im Schulportal Brandenburg](https://schulportal.brandenburg.de/fachverfahren/webbschule)
- [Brandenburgisches Schulgesetz (BbgSchulG)](https://bravors.brandenburg.de/gesetze/bbgschulg)
- [Ersatzschulzuschussverordnung Brandenburg (ESZV)](https://bravors.brandenburg.de/verordnungen/eszv)
